StartWissen › Denkmal-AfA
Wissen · Kapitalanlage & Steuern

Denkmal-AfA: erhöhte Abschreibung für Sanierungskosten als Kapitalanlage

Die Denkmal-AfA ist eine der wenigen Stellschrauben im deutschen Steuerrecht, mit der sich Sanierungskosten an einer vermieteten Immobilie deutlich schneller steuerlich geltend machen lassen als bei einem normalen Altbau. Statt über Jahrzehnte verteilt, lässt sich der begünstigte Sanierungsanteil über bis zu zwölf Jahre abschreiben — mit insgesamt bis zu 100 % der begünstigten Kosten (Stand 2026, ohne Gewähr). Genau das macht denkmalgeschützte Objekte und Immobilien in Sanierungsgebieten für viele Kapitalanleger interessant.

Auf dieser Seite erklären wir dir die Mechanik der erhöhten Absetzungen nach § 7i (Baudenkmal) und § 7h EStG (Sanierungsgebiet) Schritt für Schritt: welche Kosten begünstigt sind, welche Bescheinigung du brauchst, wie sich Altsubstanz und Sanierung steuerlich trennen und wo die Grenzen liegen. Bitte verstehe das als allgemeine Erklärung der Regeln, nicht als individuelle Steuerberatung. Die verbindliche Prüfung deines Falls gehört in die Hand deines Steuerberaters.

Stand: Juni 20266 Min. LesezeitSachgrund Immobilien

Was die Denkmal-AfA ist und warum sie so attraktiv wirkt

Bei jeder vermieteten Immobilie kannst du die Gebäudekosten über die Nutzungsdauer abschreiben. Bei einem normalen Bestandsgebäude geschieht das linear und damit langsam: 2 % pro Jahr bei Fertigstellung ab 1925, 2,5 % pro Jahr bei älteren Gebäuden (§ 7 Abs. 4 EStG, Stand 2026). Die volle Abschreibung zieht sich so über 40 bis 50 Jahre.

Die Denkmal-AfA setzt an einer anderen Stelle an: an den Sanierungs- und Modernisierungskosten. Dieser begünstigte Anteil lässt sich nach § 7i bzw. § 7h EStG deutlich schneller absetzen. Wichtig ist die saubere Trennung in zwei Töpfe: die Altsubstanz (das gekaufte Gebäude im Zustand vor der Sanierung) und die begünstigten Sanierungskosten. Beide werden steuerlich unterschiedlich behandelt und laufen parallel nebeneinander.

Der Effekt ist ein zeitlicher Vorteil: Aufwand, der ohnehin anfällt, wirkt steuerlich früher. Ob und in welcher Höhe sich daraus für dich ein Vorteil ergibt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz, deiner Einkommenssituation und der konkreten Kalkulation ab. Das prüft dein Steuerberater.

Die Sätze: §7i und §7h EStG im Detail

Für Kapitalanleger, die das Objekt vermieten, gelten bei beiden Paragrafen dieselben Abschreibungssätze für die begünstigten Kosten (Stand 2026, ohne Gewähr):

In Summe lassen sich so über zwölf Jahre bis zu 100 % der begünstigten Sanierungskosten abschreiben. Der Unterschied zwischen den beiden Paragrafen liegt nicht in den Sätzen, sondern im begünstigten Objekt:

Begünstigt sind in beiden Fällen nur Maßnahmen, die der Erhaltung des Gebäudes bzw. den Sanierungszielen dienen. Neubau, Ersatzbau oder Erweiterungen fallen nicht darunter. Werden Sanierungskosten durch öffentliche Zuschüsse gedeckt, mindert das den abschreibbaren Betrag entsprechend.

Die Bescheinigung der Behörde: das Herzstück

Ohne die richtige Bescheinigung gibt es keine Denkmal-AfA. Sie ist die rechtsverbindliche Grundlage für das Finanzamt und entscheidet darüber, welche Kosten überhaupt begünstigt sind.

Ausgestellt wird sie von der zuständigen Denkmalschutzbehörde (bei § 7i) bzw. der Gemeinde (bei § 7h). Diese Bescheinigung ist ein sogenannter Grundlagenbescheid: Das Finanzamt ist daran in den Punkten gebunden, die die Behörde beurteilt, also ob es sich um ein Baudenkmal handelt und welche Maßnahmen begünstigungsfähig sind. Das Finanzamt prüft seinerseits die rein steuerlichen Fragen.

Entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge: Die geplanten Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Behörde abgestimmt und genehmigt werden. Erst danach darf saniert werden. Wer ohne diese Abstimmung loslegt, riskiert, dass die Bescheinigung und damit die erhöhte AfA versagt wird. Plane das Bescheinigungsverfahren also von Anfang an ein und stimme den Ablauf mit deinem Steuerberater und der Behörde ab.

Anschaffungskosten der Altsubstanz von Sanierungskosten abgrenzen

Die saubere Aufteilung des Kaufpreises ist der Kern jeder Denkmal-Kalkulation. Beim Erwerb einer noch zu sanierenden Immobilie zahlst du wirtschaftlich für zwei Dinge: das bestehende Gebäude (Altsubstanz) und die anstehende Sanierung. Steuerlich werden diese getrennt:

Ein wichtiger Punkt für die Reihenfolge: Begünstigt sind grundsätzlich nur Sanierungskosten, die nach dem Abschluss des Kaufvertrags entstehen. Wird eine Immobilie erst nach abgeschlossener Sanierung gekauft, ist die erhöhte AfA in der Regel nicht mehr möglich. Genau diese Abgrenzung und die Höhe der jeweiligen Anteile sind in der Praxis fehleranfällig und entscheiden über die spätere Anerkennung. Sie gehören in die Hand deines Steuerberaters.

Kapitalanleger oder Eigennutzer: ein wichtiger Unterschied

Die Denkmalförderung gibt es auch für Menschen, die selbst in der Immobilie wohnen, allerdings nach anderen Regeln. Der Vollständigkeit halber der Unterschied (Stand 2026, ohne Gewähr):

Die erhöhte Denkmal-AfA nach § 7i bzw. § 7h EStG gilt also ausschließlich für vermietete Objekte; beim Eigennutzer greift stattdessen § 10f EStG mit abweichenden Konditionen. Ob das Vermietungsmodell zu deiner Situation passt und ob die Voraussetzungen in deinem Fall erfüllt sind, klärst du individuell mit deinem Steuerberater.

Risiken und Grenzen, die du kennen solltest

Die Denkmal-AfA ist ein steuerlicher Mechanismus, kein Selbstläufer und keine Garantie. Ehrlich betrachtet gehören dazu auch die Grenzen:

Die hier genannten Sätze und Zeiträume entsprechen dem Stand 2026 ohne Gewähr; steuerliche Regeln können sich ändern. Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach § 34c GewO tätig und erbringt keine Steuerberatung; die individuelle steuerliche Prüfung übernimmt dein Steuerberater. Wenn du wissen willst, ob eine Denkmal- oder Sanierungsimmobilie zu deiner Situation passt, lass uns in einem ruhigen Erstgespräch über die Substanz sprechen.

Häufige Fragen

Wie viel lässt sich mit der Denkmal-AfA abschreiben?+
Für vermietete Objekte sind nach §7i bzw. §7h EStG die begünstigten Sanierungskosten über bis zu 12 Jahre abschreibbar: in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 %, danach 4 Jahre lang bis zu 7 % (Stand 2026, ohne Gewähr). In Summe bis zu 100 % des begünstigten Anteils. Die konkrete Wirkung hängt von deinem Einzelfall ab und gehört zum Steuerberater.
Was ist der Unterschied zwischen §7i und §7h EStG?+
§7i gilt für Baudenkmäler, also Gebäude unter Denkmalschutz. §7h gilt für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich. Die Abschreibungssätze für vermietete Objekte sind in beiden Fällen gleich; unterschiedlich ist nur das begünstigte Objekt und die zuständige Behörde.
Brauche ich zwingend eine Bescheinigung?+
Ja. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde (§7i) bzw. der Gemeinde (§7h) ist die rechtsverbindliche Grundlage und wirkt als Grundlagenbescheid für das Finanzamt. Ohne sie können die begünstigten Sanierungskosten nicht über die erhöhte AfA geltend gemacht werden. Die Maßnahmen müssen vorher mit der Behörde abgestimmt sein.
Wird die Altsubstanz auch begünstigt?+
Die erhöhte Denkmal-AfA gilt nur für die begünstigten Sanierungskosten. Die Anschaffungskosten der Altsubstanz werden separat über die normale lineare AfA abgeschrieben (2 % bzw. 2,5 % pro Jahr, Stand 2026). Der Grundstücksanteil ist nicht abschreibbar. Die korrekte Aufteilung prüft dein Steuerberater.
Muss ich vor oder nach der Sanierung kaufen?+
Für die erhöhte AfA sind grundsätzlich nur Sanierungskosten begünstigt, die nach Abschluss des Kaufvertrags entstehen. Wer eine bereits fertig sanierte Immobilie erwirbt, kann die Denkmal-AfA auf die Sanierung in der Regel nicht mehr nutzen. Die zeitliche Reihenfolge ist also entscheidend.

Was bedeutet das für dich konkret?

Wir rechnen dir dein persönliches, unverbindliches Szenario durch — ehrlich und kostenlos.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Mechanismen und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von deiner persönlichen Situation ab und sind durch einen Steuerberater zu prüfen. Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026, ohne Gewähr. Immobilien-Investments unterliegen Markt- und Finanzierungsrisiken. Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach § 34c GewO tätig und erbringt keine Steuerberatung.