StartWissen › Restnutzungsdauer-Gutachten
Wissen · Kapitalanlage & Steuern

Restnutzungsdauer-Gutachten: höhere Abschreibung bei Bestandsimmobilien

Bei einer vermieteten Immobilie schreibst Du das Gebäude über viele Jahre ab – Jahr für Jahr ein fester Prozentsatz der Anschaffungskosten, der Deine steuerpflichtigen Mieteinkünfte mindert. Der Gesetzgeber unterstellt dafür eine pauschale Nutzungsdauer. Bei einem Bestandsgebäude ist die wirtschaftliche und technische Realität aber oft eine andere: Es ist schon Jahrzehnte alt und seine verbleibende Nutzungszeit kürzer als das Schema vorsieht.

Genau hier setzt das Restnutzungsdauer-Gutachten an. Gerade bei älteren Bestandsgebäuden – also dort, wo keine Denkmal-AfA oder Sonder-AfA greift – ist es häufig ein erheblicher steuerlicher Hebel bei einer Kapitalanlage-Immobilie. Dieser Ratgeber erklärt die Mechanik nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG, den aktuellen Stand 2026 und die Grenzen ehrlich – ohne Versprechen.

Stand: Juni 20266 Min. LesezeitSachgrund Immobilien

Wie die Gebäude-AfA grundsätzlich funktioniert

AfA steht für "Absetzung für Abnutzung" – die steuerliche Abschreibung des Gebäudewerts über die Zeit. Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil, nicht der Grund und Boden, denn der nutzt sich nicht ab. Die jährliche AfA mindert Deine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Gesetzgeber gibt für die lineare Gebäude-AfA pauschale Sätze vor (Stand 2026, ohne Gewähr):

Diese Sätze sind eine gesetzliche Typisierung, kein Naturgesetz. Sie unterstellen, dass jedes Gebäude gleich lange hält. Ein Bestandsgebäude von 1965 wird damit steuerlich behandelt, als hätte es ab Kauf noch ein halbes Jahrhundert vor sich – was selten der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität entspricht.

Der Hebel: verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Das Gesetz lässt eine Ausnahme von der Pauschale ausdrücklich zu. §7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt, statt des typisierten Satzes eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn sie nachgewiesen wird. Wird die verbleibende Nutzungsdauer eines Bestandsgebäudes etwa auf 25 Jahre eingeschätzt, lässt sich der Gebäudewert entsprechend schneller abschreiben – die jährliche AfA fällt höher aus.

Die Mechanik ist einfach: Derselbe Gebäudewert wird auf weniger Jahre verteilt, also steigt der jährliche Abschreibungsbetrag. Das ist kein Schlupfloch, sondern die im Gesetz angelegte Berücksichtigung der echten Substanz. Wie stark sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von Objekt, Gebäudewertanteil und persönlicher Steuersituation ab – das ist immer individuell und gehört in die Hände Deines Steuerberaters.

Bestimmt wird die Nutzungsdauer laut Rechtsprechung durch drei Faktoren: den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzung begrenzen können. Ein gutes Gutachten würdigt alle drei.

Aktueller Stand 2026: das BMF hat die strengen Regeln aufgehoben

Die Rechtslage hat sich zugunsten von Eigentümern entwickelt. Hintergrund ist der Bundesfinanzhof: Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) entschied der BFH, dass sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen darf, die im Einzelfall geeignet erscheint, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Eine Verengung auf ein bestimmtes Verfahren überspanne die Anforderungen.

Das Bundesfinanzministerium hatte mit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2023 (BStBl I 2023, S. 332) trotzdem strenge Hürden aufgestellt – etwa die Beschränkung auf öffentlich bestellte oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige und den Ausschluss reiner Wertgutachten. Diese restriktive Linie hat das BMF mit Schreiben vom 01.12.2025 aufgehoben (BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 zur Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023; veröffentlicht über die BMF-Website, Stand 2026, ohne Gewähr – bitte das aktuelle BMF-Schreiben und Deinen Steuerberater hinzuziehen).

Für Dich bedeutet das (Stand 2026): geringere formale Hürden und eine breitere Palette zulässiger Nachweismethoden. Auch die Schätzung der Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist als anerkanntes Verfahren grundsätzlich zulässig – das hat der BFH mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 14/23) bestätigt. Eine zwingende Zertifizierung des Gutachters folgt aus dem Gesetz nicht.

Was ein belastbares Gutachten leisten muss

Mehr Flexibilität heißt nicht weniger Substanz. Im Gegenteil: Wer die kürzere Nutzungsdauer geltend macht, trägt dafür die Feststellungslast. Ein Gutachten sollte schlüssig, nachvollziehbar und auf das konkrete Objekt bezogen sein.

Wichtig ist die Einordnung, die der BFH in IX R 14/23 vorgenommen hat: Die sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer nach Maßgabe der ImmoWertV ist als Methode grundsätzlich anerkannt. Tragend bleibt aber eine sachverständige Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen – also etwa mit erfolgten oder unterlassenen Modernisierungen, dem Instandhaltungszustand, der Bausubstanz und wirtschaftlichen Faktoren. Je objektbezogener die Herleitung, desto belastbarer das Ergebnis.

Ein qualitativ schwaches Gutachten kann auch nach neuer Rechtslage beanstandet werden. Qualität ist hier die eigentliche Währung.

Grenzen, Risiken und der ehrliche Rahmen

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten ist ein wirksamer Hebel, aber kein Automatismus. Du solltest die Grenzen kennen:

Und der wichtigste Hinweis: Dieser Text erklärt die allgemeine Mechanik, keine Ergebnisse. Was in Deinem konkreten Fall steuerlich anerkannt wird und welche Wirkung sich ergibt, ist eine Frage Deiner persönlichen Situation – die verbindliche Prüfung obliegt Deinem Steuerberater. Wir bei Sachgrund Immobilien verstehen den Mechanismus und ordnen ihn für Dich ein, ersetzen aber keine steuerliche Beratung.

Anbieterkennzeichnung: Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach §34c GewO tätig. Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Gewerbeamt der Stadt Frankfurt am Main. Vollständige Angaben findest Du im Impressum unter sachgrund-immobilien.de/impressum. Eine Steuerberatung im Sinne des StBerG erbringen wir nicht.

Häufige Fragen

Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten?+
Ein Sachverständigengutachten, das die verbleibende tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes ermittelt. Liegt sie unter der gesetzlich typisierten Dauer, kann nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine entsprechend höhere jährliche Gebäude-AfA angesetzt werden. Die Anerkennung prüft das Finanzamt im Einzelfall.
Wie erhöht eine kürzere Restnutzungsdauer die AfA?+
Der Gebäudewert wird auf weniger Jahre verteilt, dadurch steigt der jährliche Abschreibungsbetrag. Der Abschreibungszeitraum endet aber entsprechend früher. Die konkrete Wirkung hängt vom Objekt und Deiner Steuersituation ab und sollte vom Steuerberater geprüft werden.
Welche Anforderungen gelten 2026 an das Gutachten?+
Nach Aufhebung des restriktiven BMF-Schreibens vom 22.02.2023 durch das BMF-Schreiben vom 01.12.2025 (Stand 2026, ohne Gewähr) ist jede geeignete Darlegungsmethode zulässig, auch die Schätzung nach ImmoWertV. Entscheidend ist eine schlüssige, objektbezogene Herleitung. Maßgeblich sind Gesetzeswortlaut und BFH-Rechtsprechung (u. a. IX R 14/23); bitte den aktuellen Stand mit dem Steuerberater prüfen.
Muss der Gutachter zertifiziert sein?+
Eine bestimmte Zertifizierung ist nach aktueller Rechtslage (Stand 2026, ohne Gewähr) nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Eine einschlägige Sachverständigen-Qualifikation bleibt aber ein wichtiges Qualitätsmerkmal und kann das Risiko von Rückfragen oder Ablehnung durch das Finanzamt reduzieren.
Lohnt sich ein Gutachten besonders bei Bestandsimmobilien?+
Bei älteren Bestandsgebäuden weicht die tatsächliche von der pauschalen Nutzungsdauer oft deutlich ab, weshalb der Hebel hier häufig besonders ausgeprägt ist. Ob es sich konkret lohnt, ist eine individuelle Kosten-Nutzen- und Steuerfrage für Deinen Steuerberater.

Was bedeutet das für dich konkret?

Wir rechnen dir dein persönliches, unverbindliches Szenario durch — ehrlich und kostenlos.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Mechanismen und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von deiner persönlichen Situation ab und sind durch einen Steuerberater zu prüfen. Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026, ohne Gewähr. Immobilien-Investments unterliegen Markt- und Finanzierungsrisiken. Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach § 34c GewO tätig und erbringt keine Steuerberatung.