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Neubau vs. Bestand als Kapitalanlage: Was steuerlich, wirtschaftlich und strategisch für welches Vehikel spricht

Der wohl häufigste Denkfehler beim Immobilien-Kauf zur Kapitalanlage ist der Reflex, sich zwischen „Neubau" und „Bestand" pauschal zu entscheiden — als wäre das eine Frage des Geschmacks. Sie ist es nicht. Neubau und Bestand sind zwei völlig unterschiedliche Investment-Cases mit unterschiedlichen AfA-Regimen, unterschiedlichen Nebenkosten- und Instandhaltungsprofilen und unterschiedlichen Cashflow-Kurven über die ersten zehn Jahre. Wer beide vergleicht, ohne die Steuer-Sicht mitzurechnen, unterschätzt den einen — und wer nur die Steuer sieht, den anderen.

Dieser Ratgeber vergleicht beide Vehikel offen und rechnet zwei vergleichbare 70-m²-Beispiele nebeneinander durch: einen Neubau mit 3 % linearer AfA — plus möglicher degressiver AfA und der Sonderabschreibung nach § 7b — und einen Bestand mit 2 % AfA plus dem optionalen Hebel eines Restnutzungsdauer-Gutachtens. Alle Zahlen sind bewusst runde Illustrationen. Stand 2026, ohne Gewähr — die verbindliche Beurteilung deiner individuellen Konstellation gehört in die Hände deines Steuerberaters.

Stand: Juni 202615 Min. LesezeitSachgrund Immobilien

Zwei Vehikel, zwei Investment-Cases

„Neubau vs. Bestand" klingt nach einer einzigen Entscheidung, ist aber ein Bündel aus vier Entscheidungen — steuerlich, wirtschaftlich, technisch und strategisch. Bevor wir rechnen, sortieren wir die Begriffe:

Die Frage „Neubau oder Bestand?" ist damit vor allem eine Frage der Steuer-Struktur, des Cashflow-Profils und deines persönlichen Anlagehorizonts — nicht eine Frage des Geschmacks. Beide Vehikel können richtig sein. Sie sind nur selten austauschbar.

Wo Neubau steuerlich klar vorne liegt

Der Neubau hat aktuell den stärkeren Werkzeugkasten in der Ansparphase — zumindest solange die Sonderregelungen laufen. Drei Mechanismen greifen ineinander:

1. Lineare AfA 3 % statt 2 %

Für Fertigstellung ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber den linearen AfA-Satz von 2 % auf 3 % angehoben (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Aus 50 Jahren AfA-Zeitraum werden 33 Jahre. Bei gleicher AfA-Basis ist der jährliche Abschreibungsbetrag im Neubau also rund 50 % höher als im Standard-Bestand — allein durch den linearen Satz. Grundlagen dazu im Ratgeber AfA bei Immobilien.

2. Degressive AfA 5 % (befristet)

Für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen 01.10.2023 und 30.09.2029 ist zusätzlich eine degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich: 5 % vom jeweiligen Restwert pro Jahr. In den ersten Jahren ergibt das deutlich höhere Abschreibungen als die lineare Variante; später sinkt der Satz, weil er auf einen kleiner werdenden Restbuchwert bezogen ist. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich und in der Regel dann sinnvoll, wenn die lineare AfA höher wäre als die weiter fallende degressive.

3. Sonder-AfA nach § 7b

Für begünstigte Mietwohnungsneubauten (Effizienzhaus 40 mit QNG-Nachhaltigkeitssiegel, Baukostengrenze und AfA-Deckel gemäß aktueller Fassung, Stand 2026, ohne Gewähr) kommt zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Betracht: bis zu 5 % pro Jahr in den ersten vier Jahren — also bis zu 20 % zusätzliche Abschreibung auf die förderfähige Bemessungsgrundlage. Details im Ratgeber § 7b Sonder-AfA.

Die entscheidende Kombination: Degressive AfA und § 7b Sonder-AfA können — bei Erfüllung aller Voraussetzungen — parallel laufen. In den ersten vier Jahren ist damit rein rechnerisch ein Abschreibungsvolumen im niedrigen zweistelligen Prozentbereich der Herstellungskosten möglich. Wichtig: Die exakte Wirkung, mögliche Überschneidungen und der optimale Wechselzeitpunkt zwischen degressiver und linearer AfA sind komplex und gehören in die Hände deines Steuerberaters. Wir zeigen den Effekt gleich am Rechenbeispiel — als Illustration, nicht als Zusage.

Wo Bestand steuerlich nachzieht

Der Bestand hat nicht die drei starken Regelungen des Neubaus — aber zwei eigene Hebel, die in passenden Konstellationen erheblich sind:

Wichtige Grenze: RND-Gutachten und Denkmal-AfA sind kein Automatismus. Wer eine Kapitalanlage kalkuliert und dabei stillschweigend „vielleicht kriegen wir ein RND-Gutachten anerkannt" einrechnet, arbeitet mit einer unsicheren Steuerprämisse. Für die Kalkulation gilt: erst mit dem Hebel rechnen, wenn er wirklich vorliegt oder objektspezifisch belastbar ist.

Rendite: Warum Bestand oft anfangs vorne liegt

Steuerlich ist Neubau der Sprinter in den ersten Jahren. Wirtschaftlich sieht die Startaufstellung anders aus:

Unsere gerundeten Sachgrund-A-Lagen-Richtwerte für Brutto-Mietrenditen (Stand 2026, ohne Gewähr): Frankfurt ~3,6 % · München ~3,1 % · Hamburg ~3,5 % · Berlin ~3,9 % · Leipzig ~4,4 %. Bestand liegt in diesen Städten häufig 0,3 bis 0,5 Prozentpunkte über dem Neubau-Niveau. Die Nach-Steuer-Rendite kann sich durch die stärkere Neubau-AfA aber verschieben — genau das rechnen wir gleich durch.

Kosten und Risiken jenseits der Rendite

Der Vergleich funktioniert nur, wenn wir die Kostenseite ehrlich einbeziehen. Vier Positionen sind besonders wichtig:

Kaufnebenkosten

Grunderwerbsteuer (bundeslandabhängig 3,5–6,5 %), Notar/Grundbuch (~1,5–2,0 %) und ggf. Maklerprovision (typisch 3,57 % vom Käufer) fallen bei beiden Vehikeln an — insgesamt rund 8 bis 12 Prozent des Kaufpreises. Bei Neubau vom Bauträger entfällt die Maklerprovision häufig; dafür ist der Kaufpreis pro Quadratmeter höher. Netto sind die Kaufnebenkosten kein starkes Argument in eine der beiden Richtungen.

Instandhaltung

Beim Neubau bleiben die ersten rund 10 Jahre erfahrungsgemäß ruhig — Gewährleistung greift, große Sanierungszyklen sind fern. Die Instandhaltungsrücklage der WEG bleibt zunächst niedrig, was den Cashflow schont. Beim Bestand setzen viele Kapitalanleger als Faustregel 1 bis 2 Prozent des Kaufpreises pro Jahr für Instandhaltung an — alternativ 8 bis 15 Euro pro Quadratmeter und Jahr (Stand 2026, ohne Gewähr). Größere Sprünge (Dach, Fassade, Heizung, Bäder) können darüber hinaus kommen. Der konkrete Wert steht im WEG-Wirtschaftsplan; wer den nicht prüft, kauft blind.

Modernisierungspflichten (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz und die kommunale Wärmeplanung können Bestandsobjekte in bestimmten Konstellationen zu Modernisierungen zwingen — insbesondere bei Heizung und Dämmung. Vor einem Bestandskauf gehören Energieausweis, technischer Bericht der WEG-Verwaltung und die mittelfristige Instandhaltungsplanung sauber ausgewertet. Beim Neubau greifen die aktuellen Effizienzstandards bereits — daher ist das Risiko kurzfristiger Sanierungspflichten hier deutlich geringer.

Leerstands- und Fluktuationsrisiko

In starken Standorten ist strukturelle Leerstands­gefahr gering. Neubau hat oft eine kurze Erstvermietungs-Phase; Bestand hat eine typische Fluktuationsphase alle 5 bis 8 Jahre — beides kalkulierbar mit einer moderaten Leerstandsreserve.

Rechenbeispiel Neubau (illustrativ)

Zahlen zum Anfassen — bewusst rund gerechnet. Keine Zusage, kein Objekt, kein individueller Steuerbescheid. Alle Beträge dienen nur der Illustration, wie sich die Vehikel-Wahl auf den Cashflow auswirkt.

Ausgangslage Neubau: 70 m² in einer deutschen A-Lage, Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel. Kaufpreis 490.000 Euro (7.000 Euro/m²), Kaufnebenkosten rund 10 % = 49.000 Euro, Gesamtinvestition 539.000 Euro. Eigenkapital 25 % (135.000 Euro), Darlehen 404.000 Euro, 4,0 % Nominalzins, 2,0 % anfängliche Tilgung, 10 Jahre Zinsbindung. Jahres-Kaltmiete Start 15.100 Euro (rund 18 Euro/m²). Nicht umlagefähige Bewirtschaftung rund 1.400 Euro/Jahr. Gebäudeanteil an der AfA-Basis: illustrativ 70 % (in A-Lage großer Grundstücksanteil) = 343.000 Euro AfA-Basis.

Nach Ablauf der § 7b in Jahr 5 sinkt die AfA auf rund 10.290 Euro, der rechnerische Verlust reduziert sich, der monatliche Zuzahlungsbedarf steigt. Über den gesamten AfA-Zeitraum von 33 Jahren addiert sich die 3 %-lineare AfA zu einer strukturell größeren steuerlichen Aufwandbasis als im Bestand — auch ohne § 7b.

Rechenbeispiel Bestand (illustrativ, gleiche Lage)

Wir vergleichen mit einem realistischen Bestandsobjekt an derselben Adresse — bewusst nicht mit einem sanierungsbedürftigen Extremfall, sondern mit einer solide gepflegten Bestandswohnung.

Ausgangslage Bestand: 70 m², Baujahr 1985, gleiche A-Lage. Kaufpreis 410.000 Euro (rund 5.900 Euro/m²), Kaufnebenkosten rund 10 % = 41.000 Euro, Gesamtinvestition 451.000 Euro. Eigenkapital 25 % (113.000 Euro), Darlehen 338.000 Euro, gleiche Konditionen wie oben. Jahres-Kaltmiete Start 13.400 Euro (rund 16 Euro/m²). Nicht umlagefähige Bewirtschaftung inkl. Instandhaltungsrücklage rund 2.100 Euro/Jahr (höher als beim Neubau). Gebäudeanteil 70 % = 287.000 Euro AfA-Basis.

Kennzahlen im direkten Vergleich (Stand 2026, ohne Gewähr, rein illustrativ):

Lesart: Der Neubau nimmt in Jahr 1 rund 8.000 Euro mehr Steuer­rückerstattung mit, verlangt aber rund 22.000 Euro mehr gebundenes Eigenkapital und 2.600 Euro mehr Zinslast pro Jahr — und der starke Steuer-Effekt endet in Jahr 5. Der Bestand liefert eine höhere Brutto-Rendite und einen ausgeglicheneren Cashflow, verzichtet aber auf den steuerlichen Vorsprung in der Ansparphase. Welcher Effekt bei dir überwiegt, hängt vom Grenzsteuersatz, vom Anlagehorizont und von deinem monatlichen Cashflow-Puffer ab.

Entscheidungslogik: Wann Neubau, wann Bestand?

Es gibt kein universelles „besser". Es gibt aber klare Konstellationen, in denen die Antwort eindeutig ist. Als Faustregel:

Neubau spricht für dich, wenn …

Bestand spricht für dich, wenn …

Die Grauzone: sanierter Altbau

Der frisch kernsanierte Altbau lässt sich nicht pauschal einordnen. Steuerlich hängt viel davon ab, wie der Kaufpreis in Bestand und Sanierungsanteil aufgeteilt ist und ob der Sanierungsanteil eigenständig steuerlich abgeschrieben wird. Diese Trennung gehört sauber in die Notarurkunde und in die Steuererklärung. Bei denkmalgeschützten Kernsanierungen kann zusätzlich die Denkmal-AfA greifen — hier ist der stärkste kombinierte Hebel im gesamten deutschen Immobilien-Steuerrecht möglich. Details in Denkmal-AfA.

Was 2029 mit der degressiven AfA passieren könnte

Ein Punkt, der bei jeder Neubau-Kalkulation heute mitgedacht gehört: Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG ist zeitlich befristet auf Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 (Stand 2026, ohne Gewähr). Was danach kommt, ist gesetzgeberisch offen. Denkbare Szenarien:

Praktisch bedeutet das: Wer im Fenster 2023–2029 einen Neubau erwirbt oder baut, sichert sich den aktuellen Abschreibungspfad ab. Spätere Anschaffungen können — je nach politischer Entwicklung — schlechter gestellt sein. Das ist kein Grund, überhastet zu kaufen; aber es ist ein Grund, das Zeitfenster in die Planung einzubeziehen.

Wie Sachgrund Neubau und Bestand nebeneinanderstellt

Wenn wir mit einem Interessenten prüfen, ob Neubau oder Bestand besser passt, gehen wir in fünf Schritten vor — bevor wir überhaupt ein konkretes Objekt zeigen:

  1. Zielbild. Was willst du in 10, 20 und 30 Jahren aus der Immobilie haben — Cashflow, Vermögensübertragung, Selbstnutzungs-Option, Verkauf?
  2. Steuerbild. Wie hoch ist dein Grenzsteuersatz aktuell, wie entwickelt er sich absehbar, und welche Instrumente (§ 7b, degressive AfA, RND, Denkmal) passen zu deiner Konstellation?
  3. Cashflow-Rahmen. Welche monatliche Zuzahlung ist für dich verlässlich möglich, inklusive Puffer für Zinsanschluss, Leerstand und Instandhaltung?
  4. Standort-Fit. In einigen unserer A-Lagen (München, Hamburg, teils Frankfurt) ist qualifiziertes Neubauangebot rar geworden — dort bekommen Kapitalanleger im Bestand oft mehr Substanz fürs Geld. In anderen Städten (Berlin, Leipzig) gibt es weiterhin qualifiziertes Neubauangebot mit § 7b-Fähigkeit.
  5. Objekt-Fit. Erst danach schauen wir auf konkrete Objekte — und rechnen sie in drei Ebenen durch (Brutto-Rendite, Netto-Rendite nach Bewirtschaftung, Nach-Steuer-Cashflow). Wenn nichts sauber passt, sagen wir das ehrlich, statt eine Wohnung zu vermitteln, die zwar hübsch aussieht, aber wirtschaftlich nicht zu deinem Zielbild passt.

Für viele unserer Interessenten ist die richtige Antwort am Ende ein Portfolio aus beidem — nicht Entweder-Oder. Ein steueroptimierter Neubau als Beschleuniger in den ersten Jahren, ergänzt um einen soliden Bestand mit RND-Hebel als stabile Cashflow-Basis. Grundlage bleibt: erst die Struktur, dann das Objekt.

Häufige Fragen

Was ist steuerlich besser: Neubau oder Bestand?+
Kommt auf die Konstellation an. Neubau liefert in den ersten vier bis fünf Jahren den stärkeren Steuereffekt (3 % lineare AfA + degressive AfA + § 7b Sonder-AfA), Bestand kann über ein Restnutzungsdauer-Gutachten oder Denkmal-AfA in Einzelfällen mithalten und liefert eine höhere Anfangs-Cashflow-Marge. Verbindlich für deine Situation ist die Beurteilung deines Steuerberaters.
Lohnt sich die 5 % degressive AfA im Neubau?+
In den ersten Jahren ja, weil der jährliche Abschreibungsbetrag deutlich höher liegt als die 3 %-lineare AfA. Der Umschlagpunkt (Wechsel zurück zur linearen AfA) liegt typisch nach acht bis zehn Jahren. Ob und wann der Wechsel für dich sinnvoll ist, gehört in die Steuererklärung deines Steuerberaters. Der Baubeginn muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegen (Stand 2026, ohne Gewähr).
Kann ich § 7b Sonder-AfA und degressive AfA kombinieren?+
Ja, bei Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel und Baubeginn im Fenster 01.10.2023–30.09.2029 ist eine Kombination grundsätzlich möglich. Die Abschreibungen laufen in den ersten vier Jahren parallel; die konkrete Wirkung hängt von den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und den Deckeln der jeweiligen Vorschrift ab. Details erklären wir im Ratgeber § 7b Sonder-AfA — die Anwendung auf dein Objekt gehört in die Hände deines Steuerberaters.
Ist die höhere Anfangsrendite im Bestand die Sanierungsrisiken wert?+
Wenn Energieausweis, technischer Bericht der WEG-Verwaltung und Instandhaltungsplan transparent sind: oft ja. Wenn diese Informationen fehlen oder schlecht aussehen: eher nein. Als Fixposten gehört eine Instandhaltungsrücklage von rund 1 bis 2 Prozent des Kaufpreises pro Jahr in jede Bestands-Kalkulation (Stand 2026, ohne Gewähr).
Was ist ein Restnutzungsdauer-Gutachten und wie hilft es im Bestand?+
Ein Restnutzungsdauer-Gutachten dokumentiert die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer eines Bestandsobjekts. Ist sie belegbar kürzer als die typisierten 50 Jahre, kann eine höhere Jahres-AfA anerkannt werden. Nicht jedes Bestandsobjekt eignet sich; das Gutachten muss qualifiziert und methodisch belastbar sein und wird vom Finanzamt individuell geprüft. Details im Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten.
Wie hoch ist die Instandhaltungsrücklage bei Neubau vs. Bestand?+
Neubau: die ersten rund zehn Jahre typisch niedrig, weil Gewährleistung greift und noch keine großen Sanierungszyklen anstehen. Bestand: als Faustregel rund 1 bis 2 Prozent des Kaufpreises pro Jahr, alternativ 8 bis 15 Euro pro Quadratmeter und Jahr (Stand 2026, ohne Gewähr). Die konkreten Zahlen liefert der Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft; vor jedem Kauf einsehen.
Was passiert 2029 mit der degressiven AfA?+
Aktuell (Stand 2026, ohne Gewähr) gilt die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG für Wohngebäude mit Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029. Was danach kommt, ist gesetzgeberisch offen: Verlängerung, Auslauf oder Modifikation sind denkbar. Wer im Zeitfenster erwirbt oder baut, sichert sich den aktuellen Abschreibungspfad ab.
Für welchen Investor-Typ ist welches Vehikel richtig?+
Grobe Orientierung: Neubau eher für hohe Grenzsteuersätze, wenig Zeit für Sanierungsentscheidungen und einen langen Anlagehorizont. Bestand eher für höhere Anfangs-Cashflow-Anforderung, Bereitschaft für Instandhaltungsentscheidungen und Standorte, in denen der Neubau überteuert ist. Für viele Interessenten ist die richtige Antwort ein Portfolio aus beidem — nicht Entweder-Oder.

Was bedeutet das für dich konkret?

Wir rechnen dir dein persönliches, unverbindliches Szenario durch — ehrlich und kostenlos.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Mechanismen und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von deiner persönlichen Situation ab und sind durch einen Steuerberater zu prüfen. Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026, ohne Gewähr. Immobilien-Investments unterliegen Markt- und Finanzierungsrisiken. Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach § 34c GewO tätig und erbringt keine Steuerberatung.