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Kaufpreisaufteilung: Wie du die AfA-Bemessungsgrundlage vor dem Finanzamt richtig aufsetzt

Stand: Juni 202614 Min. LesezeitSachgrund Immobilien

Die Kaufpreisaufteilung ist der leiseste, aber einer der wirksamsten Steuerhebel beim Kauf einer vermieteten Immobilie. Sie entscheidet, welcher Anteil deines Kaufpreises steuerlich als abnutzbares Gebäude gilt (und damit über die Abschreibung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 bis 5b EStG deine Steuerlast senkt) und welcher Anteil auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt (und damit steuerlich neutral bleibt). Wer die Aufteilung falsch aufsetzt, verschenkt über 40 oder 50 Jahre eine erhebliche Summe. Wer sie richtig aufsetzt, hebt die Bemessungsgrundlage aller weiteren AfA-Modelle (linear, § 7b Sonder-AfA, degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG, § 7h, § 7i).

Dieser Ratgeber ordnet die Werkzeuge: die aktualisierte BMF-Arbeitshilfe mit Stand Februar 2026, die BFH-Rechtsprechung zur Verhältnismethode (nicht Restwertmethode) und das brandneue Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Oktober 2025 (IX R 26/24), die notarielle Kaufvertragsklausel und das qualifizierte Sachverständigen-Gutachten. Ein Rechenbeispiel zeigt, was eine Verschiebung des Boden-Anteils um 10 Prozentpunkte in der Praxis bedeutet. Alle Zahlen sind bewusst runde Illustrationen. Stand 2026, ohne Gewähr. Die verbindliche Beurteilung deiner individuellen Konstellation gehört in die Hände deines Steuerberaters.

Warum die Kaufpreisaufteilung der leiseste, aber stärkste versteckte Hebel ist

In fast jeder Kalkulation für eine Kapitalanlage-Immobilie wird über den Kaufpreis, die Miete, den Zinssatz und den AfA-Satz gesprochen. Über die Kaufpreisaufteilung wird selten gesprochen. Genau darin liegt das Problem: Die Aufteilung wirkt sich vor jeder AfA-Rechnung aus. Sie bestimmt die Bemessungsgrundlage. Und weil sie einmalig beim Kauf festgezurrt wird (in der Regel im notariellen Kaufvertrag oder in der ersten Steuererklärung nach dem Erwerb), zieht sie sich über die gesamte Halte- und Nutzungsdauer der Immobilie durch.

Ein einfaches Zahlenspiel: Bei 500.000 Euro Kaufpreis und einer linearen AfA von 2 % kostet jede Verschiebung des Boden-Anteils um 10 Prozentpunkte rund 1.000 Euro Bemessungsgrundlage pro Jahr (10 % von 500.000 Euro = 50.000 Euro mehr Grund und Boden, 50.000 Euro weniger Gebäude, 2 % von 50.000 Euro = 1.000 Euro weniger AfA). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % sind das rund 420 Euro Steuerersparnis pro Jahr, die verloren gehen. Über 50 Jahre kumuliert entspricht das 21.000 Euro. Bei erhöhten AfA-Bahnen (§ 7b Sonder-AfA mit 5 %, degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG mit 5 % auf Restbuchwert, § 7h/§ 7i-Sonder-AfA mit 9 %) fällt der Effekt in den ersten Jahren noch deutlich stärker aus.

Der Punkt: Die Kaufpreisaufteilung ist kein Detail für den Steuerberater, das erst in der ersten Steuererklärung geregelt wird. Sie ist eine strategische Entscheidung, die idealerweise vor Unterzeichnung des Kaufvertrags getroffen wird und ihre volle Wirkung nur entfaltet, wenn sie belastbar ausgewiesen ist.

Was der Kaufpreis wirklich enthält

Wer eine vermietete Wohnung oder ein bebautes Grundstück kauft, erwirbt zivilrechtlich einen Kaufgegenstand und zahlt einen Kaufpreis. Steuerlich sitzen in diesem Kaufpreis aber mindestens zwei Bausteine mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen:

Bei sanierten Altbauten kommt ein dritter Baustein hinzu (Sanierungsanteil, ggf. mit Sonder-AfA nach § 7h oder § 7i EStG). Bei Denkmalimmobilien läuft der bescheinigte Sanierungsanteil auf einer eigenen Bahn. Details dazu im Ratgeber Sanierter Altbau als Kapitalanlage und Denkmal-AfA. Für die Grundlogik gilt aber überall dasselbe Prinzip: Was auf Grund und Boden entfällt, entfällt der AfA. Was auf das Gebäude (und ggf. den Sanierungsanteil) entfällt, ist der Hebel.

Aus diesem Grund haben Investor und Finanzamt grundsätzlich gegenläufige Interessen: Der Investor möchte den Gebäudeanteil hoch, das Finanzamt oft den Boden-Anteil hoch. Was in dieser Konstellation zählt, ist die belastbare wirtschaftliche Begründung.

Die BMF-Arbeitshilfe (Stand Februar 2026)

Für den Streitfall stellt das Bundesministerium der Finanzen seit Jahren eine Excel-Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück zur Verfügung. Die aktuell gültige Version wurde mit Stand Februar 2026 aktualisiert. Sie basiert auf dem Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV): Aus dem Bodenrichtwert wird der Bodenwert ermittelt, der Gebäudesachwert separat berechnet, und beide Größen werden ins Verhältnis zum tatsächlichen Kaufpreis gesetzt.

Was die Arbeitshilfe kann

Die Arbeitshilfe erlaubt es, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder eine vorliegende Aufteilung auf Plausibilität zu prüfen. Für einfache Konstellationen (Standard-Bestandsobjekt in B- oder C-Lage, keine besonderen Ausstattungsmerkmale) liefert sie in vielen Fällen ein vertretbares Ergebnis.

Wo die Arbeitshilfe schwach ist

Für die Praxis in A-Lagen relevant sind drei bekannte Schwächen:

Das Finanzamt darf die Arbeitshilfe als Prüfinstrument nutzen. Es darf sie aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als verbindliche Vorgabe gegen den Steuerpflichtigen einsetzen.

BFH-Rechtsprechung: Verhältnismethode statt Restwertmethode

Die höchstrichterliche Linie steht seit dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 (IX R 86/97) fest und wurde in mehreren Entscheidungen konkretisiert: Ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist nicht nach der Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen.

Was die Restwertmethode ist und warum sie unzulässig ist

Die Restwertmethode ermittelt zuerst den Bodenwert (aus dem Bodenrichtwert), zieht diesen vom Kaufpreis ab und behandelt den Rest als Gebäudewert. In stagnierenden oder fallenden Märkten führt das dazu, dass das Gebäude scheinbar überproportional viel wert ist. In überhitzten Märkten führt es umgekehrt zu einem künstlich hohen Boden-Anteil. Der BFH lehnt diese Methode ab, weil sie den Marktpreis nicht sauber auf die beiden Bausteine verteilt.

Die Verhältnismethode

Statt der Restwertmethode werden Boden- und Gebäudewert gesondert und unabhängig ermittelt (jeweils als Verkehrswert oder Teilwert). Anschließend wird der tatsächliche Kaufpreis im Verhältnis dieser beiden Werte aufgeteilt. Die Anschaffungskosten für Grund und Boden ergeben sich anteilig, die Anschaffungskosten für das Gebäude ebenso. Ein Beispiel: Bodenwert 100.000 Euro, Gebäudewert 300.000 Euro, tatsächlicher Kaufpreis 500.000 Euro. Verhältnis 25 zu 75. Boden-Anteil: 125.000 Euro, Gebäude-Anteil: 375.000 Euro.

BFH IX R 26/19 (21.07.2020): Vertragliche Aufteilung ist grundsätzlich bindend

Der Bundesfinanzhof hat 2020 die BMF-Arbeitshilfe erstmals ausdrücklich in ihren Grenzen aufgezeigt. Kernaussage: Eine von den Parteien im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung ist der Besteuerung grundsätzlich zugrunde zu legen, wenn sie wirtschaftlich schlüssig ist und nicht offensichtlich unrealistische Werte enthält, die allein steuerlichen Zwecken dienen. Das Finanzamt darf die Arbeitshilfe nicht ohne weiteres über eine vertragliche Aufteilung stellen.

BFH IX R 12/21 (20.09.2022): Alle drei Wertermittlungsverfahren gleichwertig

Für die Ermittlung des Gebäudewerts ist kein Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Vergleichswertverfahren, Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren stehen einander gleichwertig gegenüber. Welches Verfahren im Einzelfall am besten passt, richtet sich nach der Objektklasse und der Verfügbarkeit von Vergleichsdaten.

BFH IX R 26/24 (07.10.2025): Ertragswertverfahren auch bei Denkmalimmobilien

Das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Oktober 2025 stellt klar: Auch bei einem denkmalgeschützten Gebäude ist das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Kaufpreisaufteilung. Der Bodenwert bleibt fest und unveränderlich (er drückt die Lage aus). Eine denkmalbedingte Wertminderung wirkt sich nur auf das Gebäude aus, nicht auf den Bodenwert. Für Denkmalinvestoren mit vermieteten Objekten ist das ein bedeutsamer Hebel, weil das Ertragswertverfahren in ertragsstarken Denkmalen oft zu einem höheren Gebäude-Anteil führt als das Sachwertverfahren der BMF-Arbeitshilfe.

Rechenbeispiel: Was 10 Prozentpunkte Boden-Verschiebung bewirken

Gleiches Objekt, drei plausible Aufteilungen. Zahlen bewusst rund. Grenzsteuersatz 42 % illustrativ. Stand 2026, ohne Gewähr.

Ausgangslage: Vermietete Eigentumswohnung, Baujahr 1996, A-Lage. Kaufpreis 500.000 Euro. Kaufnebenkosten rund 10 % (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch). Lineare AfA 2 % über 50 Jahre. Kaufnebenkosten werden anteilig auf Grund und Gebäude verteilt.

Szenario A: BMF-Arbeitshilfe in A-Lage

Szenario B: Notarvertragliche Aufteilung 30 zu 70

Szenario C: Qualifiziertes Gutachten nach Ertragswertverfahren

Der Effekt über 50 Jahre

Die Differenz zwischen Szenario A und Szenario C beträgt 110.000 Euro AfA-Basis. Über 50 Jahre laufen daraus rund 110.000 Euro mehr Bemessungsgrundlage durch die Steuererklärung. Bei durchgängigem Grenzsteuersatz 42 % (illustrativ) sind das nominal rund 46.200 Euro mehr Steuerersparnis über den kompletten AfA-Zeitraum.

Der Effekt bei erhöhter AfA

Kombinierst du die Aufteilung mit einer erhöhten AfA-Bahn (§ 7b Sonder-AfA 5 %, degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG 5 % auf Restbuchwert, § 7h/§ 7i Sonder-AfA 9 %), wirkt jeder Prozentpunkt Gebäude-Anteil in den ersten Jahren fünf- bis neunmal so stark. Ein Neubau in der A-Lage mit § 7b und degressiver AfA im ersten Jahr multipliziert die Differenz zwischen Szenario A und C schnell auf einen fünfstelligen Betrag allein im Jahr 1. Details zu den Kombinationen im Ratgeber § 7b Sonder-AfA und Degressive AfA 5 %.

Wichtig: Höhere Gebäude-Anteile müssen wirtschaftlich schlüssig begründet sein. „Wunsch-Zahlen" halten der Prüfung durch das Finanzamt nicht stand. Genau deshalb sind die belegbaren Werkzeuge (Kaufvertragsklausel, Sachverständigen-Gutachten) so wertvoll.

Der Hebel im Kaufvertrag

Der eleganteste Weg zur belastbaren Kaufpreisaufteilung ist eine ausdrückliche Klausel im notariellen Kaufvertrag. Die Aufteilung wird zivilrechtlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart und ist der Besteuerung nach der BFH-Linie grundsätzlich zugrunde zu legen, wenn sie wirtschaftlich schlüssig ist und keine offensichtlich unrealistischen Werte enthält.

Was in die Klausel gehört

Was die Klausel nicht ersetzt

Die Klausel bindet das Finanzamt nur, solange die Aufteilung wirtschaftlich schlüssig ist. Weichen die vereinbarten Werte deutlich von den objektiv nachvollziehbaren Verkehrswerten ab (etwa Boden-Anteil von 5 % in einer A-Lage mit dreistelligem Bodenrichtwert), wird das Finanzamt die Aufteilung verwerfen und die BMF-Arbeitshilfe oder eine eigene Schätzung heranziehen. Der Steuerpflichtige trägt dann die Beweislast.

Wann die Klausel besonders wertvoll ist

Bei Kaufpreisen jenseits von 400.000 Euro, in A-Lagen mit hohen Bodenrichtwerten, bei Bestandsobjekten mit ausgewiesenem Sanierungsanteil und bei denkmalgeschützten Immobilien lohnt sich der Aufwand einer sauberen vertraglichen Aufteilung fast immer. Die Notarkosten steigen dadurch nicht, die zusätzliche Rechtsberatung ist überschaubar, der langfristige Steuereffekt ist substanziell.

Wenn das Gutachten sein muss

Für höhere Beträge, komplexe Konstellationen oder wenn im Kaufvertrag keine Aufteilung enthalten ist, empfiehlt sich ein qualifiziertes Sachverständigen-Gutachten. Es ermittelt Boden- und Gebäudewert methodisch sauber (nach ImmoWertV, Verhältnismethode, mit belastbarem Bewertungsverfahren) und liefert dem Finanzamt eine Grundlage, die der BMF-Arbeitshilfe methodisch überlegen ist.

Wer sollte das Gutachten erstellen

Nicht ausreichend sind einfache Wertermittlungen aus Online-Tools, „Kurzgutachten" ohne Bewertungsverfahren-Deklaration oder Aufteilungen, die nur den Bodenrichtwert übernehmen und den Rest als Gebäude ausweisen (Restwertmethode, vom BFH ausdrücklich verworfen).

Was das Gutachten enthält

Was das Gutachten kostet und was es bringt

Die Kosten für ein qualifiziertes Gutachten liegen typisch im mittleren vierstelligen Bereich, abhängig vom Objekt und der Komplexität. Bei den in Rechenbeispielen oben durchgerechneten Größenordnungen amortisiert sich ein Gutachten häufig innerhalb weniger Jahre. Bei Kombinationen mit erhöhter AfA (§ 7b, degressive AfA, § 7h, § 7i) oft schon im ersten Jahr.

Der Ratgeber Restnutzungsdauer-Gutachten zeigt einen verwandten Hebel: Ein Sachverständiger kann nicht nur die Kaufpreisaufteilung, sondern auch die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Bestandsgebäudes belastbar dokumentieren. Beide Gutachten laufen technisch parallel und können denselben Sachverständigen einbinden.

Wie Sachgrund die Kaufpreisaufteilung prüft

Wenn wir für einen Interessenten die steuerliche Wirkung einer Kapitalanlage-Immobilie kalkulieren, prüfen wir die Kaufpreisaufteilung in vier Ebenen:

  1. Aktueller Stand der Aufteilung. Steht im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung? Wenn ja: passt sie zur BMF-Arbeitshilfe, zu einer Verkehrswertermittlung, oder beruht sie nur auf einer runden Schätzung? Wenn nein: wird sie erst in der Steuererklärung nach dem Erwerb ausgewiesen? Beide Wege sind zulässig; der vertragliche Weg ist der belastbarere.
  2. Bodenrichtwert und Lage. Aus dem Bodenrichtwert-Portal des jeweiligen Bundeslandes ermitteln wir den relevanten Bodenrichtwert für Grundstückstyp und Zone. In A-Lagen mit hohen Bodenrichtwerten prüfen wir sofort, ob die BMF-Arbeitshilfe zu einem plausiblen Ergebnis führt oder ob eine gutachterliche Aufteilung wirtschaftlich sinnvoll ist.
  3. Bewertungsverfahren. Welches Verfahren passt zur Objektklasse? Vergleichswertverfahren funktioniert bei Standard-Eigentumswohnungen mit belastbaren Vergleichsdaten. Ertragswertverfahren ist bei ertragsstarken Objekten und Denkmalen häufig überlegen. Sachwertverfahren ist der Standard der BMF-Arbeitshilfe, hat aber in A-Lagen die genannten Schwächen.
  4. Wirtschaftlichkeit des Gutachtens. Wir rechnen den erwartbaren Effekt einer Verschiebung des Boden-Anteils gegen die typischen Gutachten-Kosten und die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung. Bei Kombination mit § 7b, degressiver AfA oder § 7h/§ 7i lohnt sich das Gutachten fast immer, weil die Bemessungsgrundlagen-Hebelwirkung überproportional ist.

Die Kaufpreisaufteilung ist kein Bereich für Schnellschüsse. Sie zieht sich über 40 oder 50 Jahre durch. Wer sie sauber aufsetzt (Kaufvertragsklausel und, wo wirtschaftlich sinnvoll, qualifiziertes Gutachten), hebt die Basis für alle weiteren AfA-Modelle und macht seine Kapitalanlage steuerlich robust gegen Betriebsprüfungen.

Häufige Fragen

Wie berechnet das Finanzamt den Grund-und-Boden-Anteil?+
Standardmäßig wendet das Finanzamt die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung an. Diese basiert auf dem Sachwertverfahren nach ImmoWertV: Aus dem Bodenrichtwert des Grundstücks wird der Bodenwert ermittelt, der Gebäudesachwert separat berechnet, und beide Größen werden ins Verhältnis zum tatsächlichen Kaufpreis gesetzt. Der Steuerpflichtige darf aber eine eigene, wirtschaftlich schlüssige Aufteilung geltend machen (vertragliche Aufteilung oder Sachverständigen-Gutachten). Die Restwertmethode (Boden vom Kaufpreis abziehen, Rest als Gebäude) ist nach BFH-Rechtsprechung unzulässig.
Ist die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag bindend für das Finanzamt?+
Grundsätzlich ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) klargestellt, dass eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung der Besteuerung zugrunde zu legen ist, wenn sie wirtschaftlich schlüssig ist und keine offensichtlich unrealistischen Werte enthält, die allein steuerlichen Zwecken dienen. Weicht die Aufteilung deutlich von der objektiv nachvollziehbaren Verhältnis-Wertermittlung ab, kann das Finanzamt sie verwerfen und eine eigene Aufteilung ansetzen. Die vertragliche Aufteilung ist also der beste Ausgangspunkt, aber kein Freibrief.
Muss ich der BMF-Arbeitshilfe folgen?+
Nein. Die BMF-Arbeitshilfe ist ein Prüfinstrument der Finanzverwaltung, kein bindendes Verfahren gegen den Steuerpflichtigen. Der BFH hat mehrfach klargestellt, dass Steuerpflichtige die Kaufpreisaufteilung eigenständig belegen dürfen (durch Kaufvertragsklausel oder qualifiziertes Sachverständigen-Gutachten). Für die Praxis in A-Lagen mit hohen Bodenrichtwerten ist die Arbeitshilfe oft nachteilig, weil sie zu hohen Boden-Anteilen führt.
Wann lohnt sich ein qualifiziertes Sachverständigen-Gutachten?+
Faustregel: ab Kaufpreisen im mittleren sechsstelligen Bereich, in A-Lagen mit hohen Bodenrichtwerten, bei kernsanierten Altbauten, Denkmalimmobilien und Objekten mit ausgewiesenem Sanierungsanteil. Das Gutachten kostet typisch im mittleren vierstelligen Bereich, verschiebt aber die AfA-Basis oft um mehrere zehntausend Euro über die Nutzungsdauer. Bei Kombination mit § 7b Sonder-AfA, degressiver AfA nach § 7 Abs. 5a EStG oder § 7h/§ 7i-Sonder-AfA amortisiert sich das Gutachten häufig schon im ersten Jahr.
Was bringt das BFH-Urteil vom 07.10.2025 (IX R 26/24)?+
Das Urteil stellt klar, dass auch bei denkmalgeschützten Gebäuden das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Kaufpreisaufteilung ist. Der Bodenwert bleibt fest und unveränderlich (er drückt die Lage aus, unabhängig vom Denkmalstatus). Eine denkmalbedingte Wertminderung wirkt sich nur auf das Gebäude aus. Für Denkmalinvestoren mit vermieteten Objekten ist das relevant, weil das Ertragswertverfahren in ertragsstarken Denkmalen häufig zu einem höheren Gebäude-Anteil führt als das Sachwertverfahren der BMF-Arbeitshilfe.
Was ist die Restwertmethode und warum ist sie unzulässig?+
Bei der Restwertmethode wird zuerst der Bodenwert (aus dem Bodenrichtwert) ermittelt und vom Kaufpreis abgezogen. Der Rest wird als Gebäudewert behandelt. Der Bundesfinanzhof lehnt diese Methode seit langem ab (grundlegend BFH IX R 86/97), weil sie den Marktpreis nicht sauber auf die beiden Bausteine verteilt. Zulässig ist die Verhältnismethode: Boden- und Gebäudewert werden gesondert und unabhängig ermittelt, anschließend wird der tatsächliche Kaufpreis im Verhältnis dieser beiden Werte aufgeteilt.
Wie hoch ist typisch der Boden-Anteil in A-Lagen?+
Es gibt keinen pauschalen Erfahrungswert, weil der Anteil vom Bodenrichtwert, der Grundstücksgröße und der Wohnfläche abhängt. In A-Lagen mit hohen Bodenrichtwerten (Frankfurt-Westend, München-Bogenhausen, Hamburg-Harvestehude, Berlin-Mitte) kann die BMF-Arbeitshilfe zu Boden-Anteilen von 40 bis 60 % führen. Ein qualifiziertes Gutachten mit Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren liegt in diesen Lagen oft im Bereich 20 bis 35 %. Der endgültige Anteil ergibt sich immer aus der objektspezifischen Verhältnis-Wertermittlung, nicht aus einer Faustregel.
Was passiert, wenn das Finanzamt die Aufteilung ändert?+
Das Finanzamt kann eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung nur verwerfen, wenn sie wirtschaftlich unschlüssig oder offensichtlich unrealistisch ist. Setzt es eine eigene Aufteilung an (in der Regel nach BMF-Arbeitshilfe), kannst du dagegen Einspruch einlegen und ein qualifiziertes Sachverständigen-Gutachten nachreichen. Die BFH-Linie stützt Steuerpflichtige, die ihre Aufteilung methodisch sauber belegen können. Wichtig: Einspruchsfrist einhalten und die Aufteilung nicht kampflos hinnehmen, wenn sie den erwartbaren AfA-Hebel deutlich schmälert.

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Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Mechanismen und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von deiner persönlichen Situation ab und sind durch einen Steuerberater zu prüfen. Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026, ohne Gewähr. Immobilien-Investments unterliegen Markt- und Finanzierungsrisiken. Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach § 34c GewO tätig und erbringt keine Steuerberatung.