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Werbungskosten bei Vermietung: Was du wirklich absetzen kannst

Stand: Juni 202610 Min. LesezeitSachgrund Immobilien

Bei einer vermieteten Immobilie entscheidet nicht die Kaltmiete darüber, was am Ende übrig bleibt, sondern die Differenz aus Einnahmen und abzugsfähigen Kosten. Genau hier setzen Werbungskosten bei Vermietung an: Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung deiner Mieteinnahmen dienen, mindern deine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Je nach Objekt, Finanzierung und Instandhaltungsbedarf kann dieser Kostenblock in den ersten Jahren höher ausfallen als die Mieteinnahmen.

Rechtliche Grundlage sind §21 EStG für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie §9 EStG für den Werbungskostenbegriff. Ergibt sich rechnerisch ein Verlust, wird er grundsätzlich mit deinen übrigen Einkünften verrechnet, etwa mit dem Gehalt. Voraussetzung ist, dass das Finanzamt eine Einkünfteerzielungsabsicht anerkennt, also die Absicht, über die Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erwirtschaften. Wie stark sich ein Verlust auswirkt, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab.

Dieser Ratgeber ordnet die Regeln allgemein ein: welche Posten dazugehören, wo die typischen Abgrenzungsfehler liegen und wie die Angaben in die Anlage V wandern. Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Verbindliche Aussagen zu deinem Fall trifft ausschließlich dein Steuerberater.

Was als Werbungskosten zählt und was nicht

Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die Vermietung veranlasst sind. Der Zusammenhang muss erkennbar sein, ein zeitlicher Gleichlauf mit den Mieteinnahmen ist dagegen nicht zwingend. Auch Kosten vor dem ersten Mietvertrag können als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden, etwa Fahrten zu Besichtigungen, Finanzierungskosten oder die Notarkosten der Grundschuldbestellung, sofern die Vermietungsabsicht nachweisbar ist.

Der häufigste Denkfehler betrifft die Rate an die Bank. Absetzbar ist nur der Zinsanteil. Die Tilgung ist Vermögensaufbau und steuerlich unbeachtlich. Wer das übersieht, überschätzt die steuerliche Wirkung seiner Anlage deutlich.

Die zwei größten Hebel: AfA und Schuldzinsen

Die Abschreibung für Abnutzung ist der wichtigste Posten, der ohne laufenden Liquiditätsabfluss wirkt. Du hast den Kaufpreis einmal bezahlt, ziehst ihn aber jährlich anteilig ab. Abgeschrieben wird nur das Gebäude samt anteiliger Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch. Der Bodenanteil bleibt außen vor, weil Grund und Boden sich nicht abnutzt.

Welcher Satz für dein Objekt gilt und ob eine Sonder- oder degressive Abschreibung überhaupt in Betracht kommt, prüft dein Steuerberater anhand der konkreten Objektdaten. Die Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude und Grundstück muss sachgerecht und wirtschaftlich begründbar sein, das Finanzamt prüft sie regelmäßig nach. Bei älteren Objekten kann ein Restnutzungsdauer-Gutachten nach §7 Abs. 4 Satz 2 EStG einen höheren Abschreibungssatz begründen, wenn es den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt.

Schuldzinsen sind der zweite große Block. Abziehbar sind neben den laufenden Zinsen auch Bereitstellungszinsen, ein marktübliches Damnum, Bearbeitungsgebühren für das Objektdarlehen und die Notarkosten der Grundschuldbestellung. Voraussetzung ist, dass das Darlehen tatsächlich für die vermietete Immobilie verwendet wurde. Deshalb gehört jede Kapitalanlage auf ein eigenes Konto, sauber getrennt von privaten Zahlungsströmen.

Laufende Bewirtschaftungskosten richtig erfassen

Diese Posten fallen jedes Jahr an und werden erfahrungsgemäß am häufigsten unvollständig eingetragen:

Umlagefähige Nebenkosten sind ein Durchlaufposten mit zwei Seiten. Die Vorauszahlungen deines Mieters sind Einnahmen, die von dir gezahlten Kosten sind Werbungskosten. Trage beide Seiten ein, statt zu saldieren. Das ist nicht nur formal korrekt, sondern vermeidet Rückfragen.

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten: die entscheidende Weiche

Hier liegt der größte Unterschied in der Steuerwirkung. Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich sofort in voller Höhe abziehbar. Herstellungskosten wandern in die Bemessungsgrundlage der AfA und wirken sich nur über die Nutzungsdauer aus.

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn du etwas Vorhandenes reparierst, erneuerst oder modernisierst, ohne den Charakter des Gebäudes zu verändern. Beispiele: Austausch einer alten Heizungsanlage, neue Fenster anstelle der bisherigen, Malerarbeiten, Bodenbeläge oder eine Bad-Erneuerung im vorhandenen Zuschnitt und Standard.

Herstellungskosten entstehen vor allem in drei Fällen: bei einer Erweiterung der Nutzfläche, etwa Anbau, Aufstockung oder Balkonneubau, bei einer wesentlichen Verbesserung, wenn der Standard in mindestens drei der vier zentralen Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster deutlich angehoben wird, sowie bei einer Neuherstellung nach umfassender Kernsanierung.

Hinzu kommt die Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Übersteigen deine Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung, gerechnet ohne Umsatzsteuer, 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie insgesamt zu Herstellungskosten. Aus einem geplanten Sofortabzug wird dann eine Abschreibung über die Nutzungsdauer. Ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen, die ohnehin Herstellungskosten sind, sowie Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Wer eine größere Sanierung plant, sollte die Maßnahmen deshalb zeitlich oder betragsmäßig mit seinem Steuerberater abstimmen.

Ein oft übersehener Gestaltungsspielraum: Größere Erhaltungsaufwendungen an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden dürfen nach §82b EStDV gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Sofortabzug in einem einzelnen Jahr steuerlich weitgehend verpuffen würde.

Die kleinen Posten, die zusammen einen Unterschied machen

Einzeln wirken diese Positionen unbedeutend, in Summe können jährlich einige hundert Euro zusammenkommen. Entscheidend ist die Dokumentation.

Beispielrechnung: so setzt sich der Abzug zusammen

Das folgende Rechenbeispiel ist bewusst vereinfacht und dient nur der Veranschaulichung. Die Zahlen sind frei gewählt, beziehen sich auf kein konkretes Angebot und sind weder Prognose noch Zusage einer bestimmten steuerlichen Wirkung oder Rendite. Angenommen wird eine vermietete Eigentumswohnung, Kaufpreis 300.000 Euro, Erwerbsnebenkosten 30.000 Euro, Gebäudeanteil laut Kaufpreisaufteilung 75 Prozent, lineare AfA 2 Prozent, Darlehen 270.000 Euro zu 3,8 Prozent Zins, Kaltmiete 950 Euro monatlich.

PositionBetrag pro Jahr
Mieteinnahmen kalt (12 x 950 Euro)11.400 Euro
AfA (247.500 Euro x 2 Prozent)4.950 Euro
Schuldzinsen (erstes Jahr)10.260 Euro
Verwaltung (SEV und WEG-Anteil)480 Euro
Nicht umlagefähige Bewirtschaftung900 Euro
Reparatur (Erhaltungsaufwand)1.200 Euro
Fahrtkosten und Kontoführung100 Euro
Summe Werbungskosten17.890 Euro
Ergebnis nach §21 EStGminus 6.490 Euro

Ein solcher Verlust wird grundsätzlich mit den übrigen Einkünften verrechnet. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergäbe sich rechnerisch eine Entlastung von rund 2.726 Euro, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind dabei nicht berücksichtigt. Dein tatsächlicher Effekt hängt von deinem persönlichen Steuersatz, deiner Veranlagungsart, der Finanzierung und den konkreten Objektdaten ab und kann deutlich abweichen. Wer nicht bis zum Steuerbescheid warten möchte, kann beim Finanzamt einen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §39a EStG beantragen, sofern die gesetzliche Antragsgrenze erreicht ist. Die Entlastung wirkt dann monatlich über die Gehaltsabrechnung. Ob das in deinem Fall sinnvoll und zulässig ist, klärt dein Steuerberater.

Anlage V, Belege und Fristen

Vermietungseinkünfte erklärst du in der Anlage V, je Objekt eine eigene Anlage. Die Einnahmen aus Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlungen und vereinnahmten Umlagen stehen oben, darunter folgen die Werbungskosten in vorgegebenen Zeilen für AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Verwaltungskosten und sonstige Kosten. Maßgeblich ist das Zufluss- und Abflussprinzip nach §11 EStG: Es zählt grundsätzlich das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Rechnung. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel gilt eine Zehn-Tage-Regel.

Praxisregeln und rechtliche Einordnung

Das solltest du tun:

Das solltest du vermeiden:

Sachgrund Immobilien ist Immobilienvermittler nach §34c GewO und weder Steuerberater noch Anlageberater. Wir dürfen und wollen keine steuerliche oder anlagebezogene Einzelfallberatung leisten und geben keine Zusagen über steuerliche Ergebnisse, Wertentwicklungen oder Renditen. Dieser Beitrag ordnet die Regeln allgemein und nach dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Erstellung ein. Er ersetzt kein Gespräch mit deinem Steuerberater, der deine Einkommenssituation, deine Finanzierung und das konkrete Objekt beurteilen kann. Gern bereiten wir die Objektunterlagen so auf, dass dein Berater sie ohne Rückfragen prüfen kann.

Häufige Fragen

Kann ich die komplette Darlehensrate absetzen?+
Nein. Absetzbar ist ausschließlich der Zinsanteil deiner Rate. Die Tilgung ist Vermögensaufbau und steuerlich ohne Wirkung. Aus der Zinsbescheinigung deiner Bank geht der auf das jeweilige Jahr entfallende Zinsbetrag hervor.
Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten?+
Erhaltungsaufwand erneuert Vorhandenes und ist grundsätzlich sofort in voller Höhe abziehbar, nach §82b EStDV wahlweise verteilt auf zwei bis fünf Jahre. Herstellungskosten entstehen bei Erweiterung oder wesentlicher Standardhebung und erhöhen nur die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Zusätzlich greift die 15-Prozent-Regel des §6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung. Die Einordnung im Einzelfall gehört zu deinem Steuerberater.
Wie viel Prozent kann ich pro Jahr abschreiben?+
Der lineare Satz beträgt nach §7 Abs. 4 EStG grundsätzlich 2 Prozent, bei Fertigstellung vor 1925 sind es 2,5 Prozent und bei Wohngebäuden mit Fertigstellung nach 2022 3 Prozent. Unter engen Voraussetzungen kommen die degressive Abschreibung nach §7 Abs. 5a EStG oder die Sonderabschreibung nach §7b EStG in Betracht. Welcher Satz für dein Objekt gilt, klärt dein Steuerberater.
Kann ich Kosten absetzen, obwohl die Wohnung noch nicht vermietet ist?+
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Kosten vor dem ersten Mietvertrag können als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden, wenn du deine Vermietungsabsicht nachweisen kannst. Nützlich sind dafür Inserate, ein Maklerauftrag oder die Korrespondenz mit Interessenten.
Wie rechne ich Fahrten zu meiner vermieteten Immobilie ab?+
Gelegentliche Fahrten setzt du in der Regel nach Reisekostengrundsätzen mit aktuell 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer an. Fährst du sehr häufig zum Objekt, kann das Finanzamt es als Tätigkeitsstätte einstufen und nur die Entfernungspauschale zulassen. Führe deshalb eine Liste mit Datum, Anlass und Kilometern.
Was passiert, wenn ich unter Marktmiete vermiete?+
Nach §21 Abs. 2 EStG bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten, solange die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete erreicht. Liegt sie darunter, wird der Abzug gekürzt, in einem Zwischenbereich kann eine Überschussprognose verlangt werden. Das betrifft vor allem die Vermietung an Angehörige.

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Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine steuerliche Mechanismen und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung. Steuerliche Wirkungen hängen von deiner persönlichen Situation ab und sind durch einen Steuerberater zu prüfen. Angaben nach bestem Wissen, Stand 2026, ohne Gewähr. Immobilien-Investments unterliegen Markt- und Finanzierungsrisiken. Sachgrund Immobilien GmbH ist als Immobilienvermittler nach § 34c GewO tätig und erbringt keine Steuerberatung.